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In meiner Schule muss sich folgendes ändern...
Geschrieben am 19.01.2038 um 04:14 von Lala:
Hallo ihr süßen.
Ich bin heute das erste mal auf dieser Seite.
Hier gibt es tolle Informationen zur Internet Welt und vielem mehr.
Ich emfehle euch diese Seite sehr.
Sänger/in gesucht - umgebung Köln
Hallo wir sind zwei Mädels (Gitarre und Drums) die dringend eine Sänger/in für den Musikstil Rock/Alternative suchen. Wir bestehen seit 2009 und...

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30. Mai 2012, 14 bis 18 Uhr: Antisemitismus und Antisemitismusvorwürfe rund um den Nahostkonflikt
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Inhalt
Jugendschutzrechtliche Einordnung: PCs im nicht gewerblichen Bereich
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden hat eine Rechtauffassung zur jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen mit und ohne Internetzugang im nicht gewerblichen Bereich beschlossen. Es soll sicher gestellt werden, dass Kinder und Jugendliche keine Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch PC- und Konsolenspiele sowie durch Internetangebote erfahren.
Downloads
Seit dem 01.04.2003 sind das neue Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Kraft. Auf Grund dieses Gesetzes ist in nicht gewerblichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, bei Kinder- und Jugendverbänden, öffentlichen Bibliotheken oder anderen nicht gewerblichen Einrichtungen, die Kindern und Jugendlichen einen öffentlichen Zugang zu Computern mit und ohne Internetanschluß gewähren, Unsicherheit im Umgang mit dem Gesetz entstanden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Computer- und Konsolenspielen, die nach dem JuSchG nunmehr über eine Altersfreigabekennzeichnung durch die OLJB verfügen müssen, und das Zugänglichmachen möglicher jugendbeeinträchtigender oder -gefährdender Inhalte über das Internet.
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden hat nunmehr diesbezüglich während seiner Sitzung vom 24./25. Februar 2005 eine Rechtsauffassung zur jugendschutzrechtlichen Einordnung dieser Problematik beschlossen (Download siehe unten). Nichtgewerbliche Anbieter von PC- und Internetzugängen werden gebeten, diese Rechtsauffassung in ihrer medienpädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen John Gerardu vom Landesjugendamt gerne zur Verfügung (Tel. (0421) 361-96044, Mail: john.gerardu@soziales.bremen.de)
Tags: bereich medienpraxis arbeitsgemeinschaft konsolenspiele landesjugendbehörden







