Beteiligungsrechte

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Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen. Dafür gibt es zahlreiche Gesetze.

Hier ein kleiner Überblick über die gesetzlichen Grundlagen:

International:
Die <strong>UN-Kinderrechtskonvention</strong> <strong>(Art. 12)</strong> ist die rechtliche Grundlage von Kinder- und Jugendbeteiligung. Hier heißt es, dass die Meinung von Kindern in allen Angelegenheiten, die sie betreffen und entsprechend dem Alter gehört und berücksichtigt werden muss.

National:
Auf nationaler Ebene gibt es das <strong>Jugendhilfegesetz (SGB VIII</strong>, Art. 8), welches besagt, dass Kinder und Jugendliche ihrem Alter angemessen an der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Im Baugesetzbuch (BauGB, § 3) ist geregelt, dass Kinder und Jugendlich, genauso wie Erwachsene, rechtzeitig über Bauvorhaben informiert werden sollen, damit sie die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu beziehen.

Bundesland:
Im <strong>Bremischen</strong> <strong>Schulgesetz</strong> (BremSchulG, § 4) sind die Mitbestimmungsrechte von Schüler*innen an der Schule festgeschrieben. Das <strong>Bremische Schulverwaltungsgesetz</strong> konkretisiert diese Beteiligungsrechte: Paragraph 33 und 34 des BremSchVwG besagen, dass in der Schulkonferenz alle Belange geregelt werden, die das alltägliche Schulleben betreffen. Schüler*innen haben dort, neben Elternsprecher*innen und Lehrkräften ein Drittel der Stimmen – Sie sind also gleichberechtigt und ihre Meinung zählt genauso viel. Mit der Änderung der <strong>Bremer Landesverfassung</strong> <strong>(Art. 25)</strong> wurde die Kinder- und Jugendbeteiligung im Land Bremen deutlich gestärkt. Junge Menschen haben jetzt nicht nur die Möglichkeit, sondern den Anspruch auf Berücksichtigung ihrer frei geäußerten Meinung in allen sie betreffenden Fragen.

Kommune:
Auf kommunaler Ebene gibt es das <strong>Ortsgesetz über</strong> <strong>Beiräte und Ortsämter (§ 6)</strong>. Der Paragraph 6 legt die Rollen und Aufgaben von Ortsbeiräten und Ortsämter in der Stadt Bremen in Bezug auf die Umsetzung von stadtteilbezogener Kinder- und Jugendbeteiligung fest. Die <strong>Stadtverfassung Bremerhaven</strong> (VerfBrhv, § 18) geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Hier heißt es, dass Kinder und Jugendliche in die Stadtplanung miteinbezogen werden müssen, wenn bestimmte Vorhaben ihre Interessen berühren.