Beteiligungsrechte

B64cfa6d23850c931e6c5abd1165c0ad8adcc94a

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen. Dafür gibt es zahlreiche Gesetze.

Hier ein kleiner Überblick über die gesetzlichen Grundlagen:

International:
Die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 12) ist die rechtliche Grundlage von Kinder- und Jugendbeteiligung. Hier heißt es, dass die Meinung von Kindern in allen Angelegenheiten, die sie betreffen und entsprechend dem Alter gehört und berücksichtigt werden muss.

National:
Auf nationaler Ebene gibt es das Jugendhilfegesetz (SGB VIII, Art. 8), welches besagt, dass Kinder und Jugendliche ihrem Alter angemessen an der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Im Baugesetzbuch (BauGB, § 3) ist geregelt, dass Kinder und Jugendlich, genauso wie Erwachsene, rechtzeitig über Bauvorhaben informiert werden sollen, damit sie die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu beziehen.

Bundesland:
Im Bremischen Schulgesetz (BremSchulG, § 4) sind die Mitbestimmungsrechte von Schüler*innen an der Schule festgeschrieben. Das Bremische Schulverwaltungsgesetz konkretisiert diese Beteiligungsrechte: Paragraph 33 und 34 des BremSchVwG besagen, dass in der Schulkonferenz alle Belange geregelt werden, die das alltägliche Schulleben betreffen. Schüler*innen haben dort, neben Elternsprecher*innen und Lehrkräften ein Drittel der Stimmen – Sie sind also gleichberechtigt und ihre Meinung zählt genauso viel. Mit der Änderung der Bremer Landesverfassung (Art. 25) wurde die Kinder- und Jugendbeteiligung im Land Bremen deutlich gestärkt. Junge Menschen haben jetzt nicht nur die Möglichkeit, sondern den Anspruch auf Berücksichtigung ihrer frei geäußerten Meinung in allen sie betreffenden Fragen.

Kommune:
Auf kommunaler Ebene gibt es das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (§ 6). Der Paragraph 6 legt die Rollen und Aufgaben von Ortsbeiräten und Ortsämter in der Stadt Bremen in Bezug auf die Umsetzung von stadtteilbezogener Kinder- und Jugendbeteiligung fest. Die Stadtverfassung Bremerhaven (VerfBrhv, § 18) geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Hier heißt es, dass Kinder und Jugendliche in die Stadtplanung miteinbezogen werden müssen, wenn bestimmte Vorhaben ihre Interessen berühren.